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Mach dich schlau!

Höchstes Gericht stärkt leibliche Vaterschaft

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Bei der Vater-Kind-Beziehung steht das Wohl des Kindes immer im Vordergrund. ©LHH/Marion Coers

Nur wer rechtlicher Vater ist, hat umfassende Mitbestimmungsrechte und -pflichten, z. B. beim Sorgerecht, Unterhalt, einer medizinischen Entscheidung oder der Schulwahl.
Das Bundesverfassungsgericht erweitert nun den Elternbegriff und öffnet Raum für Diskussionen:
Kann ein Kind auch mehr als zwei rechtlich verantwortliche Elternteile haben? Das halten die Richter für möglich. Das Familienrecht soll nun regeln, welche Menschen als rechtliche Eltern eines Kindes gelten.

Aus dem Urteil geht aber eben auch hervor: Wenn es nur zwei rechtliche Eltern gibt, muss der leibliche Vater in Trennungsfamilien mehr Rechte bekommen, um z. B. die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten zu können.

Ein leiblicher Vater hat schon jetzt Anspruch auf Umgang mit seinem Kind und Anspruch auf Auskünfte über das Leben des Kindes, selbst wenn die Mutter es gemeinsam mit dem rechtlichen Vater großzieht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Der leibliche Vater eines Kindes ist nicht automatisch auch der rechtliche Vater. Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, dann gilt der Ehemann (gemäß § 1592 Nr. 1 BGB) als der Vater. Selbst wenn das Kind von einem anderen Mann gezeugt wurde.
Wird das Kind dann von der Mutter gemeinsam mit ihrem Ehemann großgezogen, dann ist es für den leiblichen Vater oftmals schwer, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen.

Auch wenn es einen rechtlichen Vater gibt, hat der leibliche Vater mittlerweile Rechte bezüglich seines Kindes. Wichtig dabei ist, dass die gesetzliche Regelung die berechtigten Interessen der leiblichen Väter dem Wohl des Kindes unterordnet. Das Wohl des Kindes steht stets im Mittelpunkt jeder Entscheidung.

Für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters kommt es also nicht darauf an, ob bereits eine enge Beziehung zum Kind besteht. Entscheidend ist allein, ob der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernehmen will und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Quellen:
https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/umgangsrecht-und-auskunftsrechte-leiblicher-vaeter_220_541726.html
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/bverfg-vaterschaft-100.html

 

Autor*in: Wiebke Stärk (Familienmanagerin, Fachbereich Jugend und Familie)

Datum: 26 Jul, 2024