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Mach dich schlau!

Wenn Eltern und pädagogische Fachkräfte gemeinsam wirken!

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Erziehungs- und Bildungspartnerschaften © 8photo auf Freepik

Die Partnerschaft in der Erziehung und Bildung von Kindern steht für die Zusammenarbeit von pädagogischen Fachkräften mit den Erziehungsberechtigten. Diese kommt vor allem in Kindertageseinrichtungen und in Schulen zum Tragen. Grundlegend ist das Ziel dieser Partnerschaft, im gemeinsamen Austausch und in verlässlichen Absprachen das Kind individuell in seiner Entwicklung zu stärken.

Die gesamte Familie wird über den Betreuungsrahmen in der Einrichtung hinaus als wichtiger Partner im Sinne der gemeinsamen Erziehung und Bildung des Kindes einbezogen. Es braucht eben beide Seiten, um ein Kind umfassend zu unterstützen und zu begleiten. Die Eltern sind hierbei als Expertinnen und Experten ihrer Kinder anzuerkennen. Sie erleben ihr Kind im privaten, häuslichen Umfeld. Fachkräfte führen Schilderungen der Eltern mit ihren eigenen Beobachtungen aus der Kita oder Schule zusammen, was viel Aufschluss über kindliche Verhaltensweisen und Entwicklungsschritte geben kann. Gemeinsam werden in regelmäßigen Abständen Unterstützungsmöglichkeiten thematisiert, wobei es dabei auch um gezielte Hilfestellungen für die Elternseite gehen kann.

Schließlich kann in einer vertrauensvollen Erziehungs- und Bildungspartnerschaft die komplette Lebenssituation fokussiert werden, wovon die gesamte Familie profitiert. Gleichzeitig ermöglicht es den Fachkräften in Kita oder Schule, dass sie umso besser auf die Bedürfnisse und Eigenarten des Kindes eingehen können. So eine Partnerschaft ist also von grundlegender Bedeutung für Familien und Fachkräfte.

Formen der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft

Auch bekannt als die sogenannte Elternarbeit, kann diese Partnerschaft sehr vielfältig aussehen. Möglicherweise sind Ihnen einige der folgenden Punkte bereits aus eigener Erfahrung bekannt:

  • Anmelde- und Aufnahmegespräche in Kita, Hort oder Schule
  • Tür- und Angel- Gespräche in der Einrichtung
  • Elternbriefe und Elterninformationen
  • Elternabende mit Themenschwerpunkten
  • Entwicklungs- und Einzelgespräche
  • Anregungs- und Beschwerdemanagement sowie Elternbefragung
  • Ehrenamtliches Mitwirken von Eltern
  • Elternnachmittage und Familienfeste

Diese Partnerschaft gestaltet sich sowohl formell, als auch informell. Der Austausch kann kurz und beiläufig beim Abholen des Kindes zwischen Tür und Angel stattfinden. Vielen mag es aus der Frage heraus bekannt sein, wie denn der Kindergartentag heute so war und wie das Kind sich gemacht hat. Aber auch bewusst gewählte und geplante Einzelgespräche, die zusätzlich zu den Entwicklungsgesprächen stattfinden, stellen eine Möglichkeit der Zusammenarbeit dar.

 

Rechtliche Grundlagen in der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten

Die Elternarbeit ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Das Erziehungsrecht ist im Grundgesetz verankert. Die Zusammenarbeit von Eltern und pädagogischen Fachkräften ist im Achten Sozialgesetzbuch festgeschrieben und wird durch Landesgesetze erweitert und konkretisiert.

Art. 6 GG

Der Artikel 6 des Grundgesetzes beschreibt das Erziehungsrecht der Eltern und legt den Vorrang des elterlichen Willens vor dem staatlichen Einfluss fest. Die Eltern haben als die wichtigsten Bezugspersonen entscheidenden Einfluss auf die kindliche Entwicklung. Sie tragen die Hauptverantwortung. Alle sozialpädagogischen Einrichtungen haben in diesem Sinne nur ein nachrangiges bzw. ein übertragenes Erziehungsrecht.

SGB VIII

Im Achten Sozialgesetzbuch ist die Kinder- und Jugendhilfe geregelt. Sie bezieht sich auf den Artikel 6 des Grundgesetzes, in dem die besondere Stellung der Eltern bezüglich ihrer Erziehungs- und Pflegeverantwortung herausgestellt wird. So heißt es in § 1 Abs. 2 SGB VIII ebenso wie in Art. 6 Abs. 2 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

In § 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung – wird auf die Bedürfnislagen der Familien und die erforderliche Unterstützung durch die Tageseinrichtungen hingewiesen. Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

 

In § 22a Abs. 2 SGB VIIIFörderung in Tageseinrichtungen – wird die Zusammenarbeit von pädagogischen Fachkräften mit den Erziehungsberechtigten geregelt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung, mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.

 

Autor*in: Studentin der Hochschule Hannover

Datum: 01 Sep, 2023