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Familie & Beruf

Wer zahlt, wenn ich nicht arbeiten kann?

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Berufstätige können bei Verdienstausfall Leistungen beantragen. / © Marion Coers

Das gilt etwa bei Menschen, die engen Kontakt mit Infizierten hatten. Bis klar ist, ob sie sich angesteckt haben, bleiben Betroffene für sich und dürfen nicht zur Arbeit gehen. Entsteht dadurch ein Verdienstausfall, ist das Gesundheitsamt der Region Hannover für eine mögliche Entschädigung zuständig. So steht es in Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Für Arbeitnehmer*innen sind ihre Arbeitgeber*innen der erste Ansprechpartner*in. Sie sind dazu verpflichtet, das ausgefallene Entgelt für bis zu sechs Wochen weiter zu zahlen. Unter Umständen erhalten Arbeitgeber*innen dafür auf Antrag eine finanzielle Entschädigung vom Gesundheitsamt.

Selbstständige und Freiberufler*innen wenden sich mit ihrem Antrag direkt an das Gesundheitsamt. Die Behörde ersetzt den Verdienstausfall und geht dabei von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Zusätzlich können auch Betriebsausgaben – etwa die Miete für Praxen oder Büroräume – in angemessenem Umfang erstattet werden.

Auch Mütter und Väter die nicht arbeiten können, weil Kitas und Schulen in Folge der Pandemie geschlossen sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung. Der ist allerdings an einige Voraussetzung geknüpft: Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist durch eine Behinderung auf Hilfe angewiesen. Außerdem müssen die Eltern nachweisen, dass es keine andere Betreuungsmöglichkeit gab. Resturlaub aus den Vorjahren und Überstunden auf dem Zeitkonto müssen aufgebraucht sein. Und auch für die Ferienzeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Ausführliche Infos zu Sonderfällen und Ausnahmeregelungen sowie alle nötigen Formulare gibt’s online unter www.hannover.de/coronaverdienstausfall.

Von Philipp Westphal (Region Hannover)

Datum: 07 Mai, 2020